I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in K-D, Am P. Ihr Grundstück liegt am Rande eines im Bebauungsplan der Stadt K Nr. .... Nb/02 festgesetzten reinen Wohngebietes. Südlich ihres Grundstücks ist in dem Bebauungsplan eine "Öffentliche Grünfläche" festgesetzt ohne zusätzliche Festsetzungen, in welcher Art die Grünfläche ausgestaltet werden soll. An einer vom Grundstück der Kläger etwas weiter entfernten Stelle der "Öffentlichen Grünfläche" ist in dem Plan mit Strichen ein "Öffentlicher Kinderspielplatz" gekennzeichnet; diese Fläche ist jedoch heute Teil eines Reitplatzes.
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