BVerwG - Urteil vom 16.02.1973
IV C 66.69
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BBauBl 1974, 232
BRS 27 Nr. 5
BVerwGE 42, 5
BauR 1973, 168
Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 10
DVBl 1973, 635
DWW 1974, 18
DÖV 1973, 712
MDR 1974, 72
NJW 1973, 588
VerwRspr 25, 317
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.06.1969 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 154/69

Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche [hier: Kinderspielplatz]; Nachbarrechtlicher Abwehranspruch

BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - Aktenzeichen IV C 66.69

DRsp Nr. 1996/26769

Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche [hier: Kinderspielplatz]; Nachbarrechtlicher Abwehranspruch

Die nicht näher konkretisierte Festsetzung einer "Öffentlichen Grünfläche" im Bebauungsplan gestattet nicht die Einrichtung eines Kinderspielplatzes.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in K-D, Am P. Ihr Grundstück liegt am Rande eines im Bebauungsplan der Stadt K Nr. .... Nb/02 festgesetzten reinen Wohngebietes. Südlich ihres Grundstücks ist in dem Bebauungsplan eine "Öffentliche Grünfläche" festgesetzt ohne zusätzliche Festsetzungen, in welcher Art die Grünfläche ausgestaltet werden soll. An einer vom Grundstück der Kläger etwas weiter entfernten Stelle der "Öffentlichen Grünfläche" ist in dem Plan mit Strichen ein "Öffentlicher Kinderspielplatz" gekennzeichnet; diese Fläche ist jedoch heute Teil eines Reitplatzes.