BAG - Urteil vom 18.10.2018
6 AZR 246/17
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anlage A Vorbemerkung Nr. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anlage A Teil II Nr. 6; Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 3;
Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 4
AuR 2019, 139
BB 2019, 243
EzA-SD 2019, 6
NZA-RR 2019, 102
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 438/16
ArbG Bayreuth, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 889/15

Konstitutive oder deklaratorische Angabe einer Entgeltgruppe im ArbeitsvertragVorrang der Eingruppierungsbestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vor individualvertraglichen AbredenKonstitutive vertragliche Eingruppierung bei fehlenden tariflichen EingruppierungsbestimmungenVoraussetzungen einer Eventualanfechtung einer WillenserklärungUnzulässige Teilanfechtung der Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 246/17

DRsp Nr. 2019/571

Konstitutive oder deklaratorische Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag Vorrang der Eingruppierungsbestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vor individualvertraglichen Abreden Konstitutive vertragliche Eingruppierung bei fehlenden tariflichen Eingruppierungsbestimmungen Voraussetzungen einer Eventualanfechtung einer Willenserklärung Unzulässige Teilanfechtung der Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag

Orientierungssätze: 1. Bei der Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist wie bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag deutlich ergibt, dass es sich lediglich um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handelt (Rn. 13). 2. Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitnehmer wegen § 12 Abs. 2 TV-L bzw. § 12 Abs. 3 TVöD-AT regelmäßig nicht von einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung ausgehen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich ergibt, dass allein die genannten Eingruppierungsbestimmungen mit ihrer Tarifautomatik für die Ermittlung des Entgelts maßgeblich sind (Rn. 13).