Durch Vertrag vom 17. Dezember 1969 erwarben der Kläger und seine Ehefrau von der Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eine Eigentumswohnung. Hinsichtlich der Gewährleistung war in § 4 des Vertrages formularmäßig folgendes bestimmt:
"Bauliche Mängel, die vor oder bei Übergabe des Sondereigentums mit Recht gerügt werden, muß die Verkäuferin in angemessener Frist beseitigen. Für andere Mängel haftet sie nicht.
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