BGH - Urteil vom 12.07.1984
VII ZR 268/83
Normen:
BGB §§ 633, 634, 635, 670 ;
Fundstellen:
BB 1984, 1830
BGHZ 92, 123
BauR 1984, 634
DB 1984, 2552
DRsp I(138)471a
NJW 1984, 2573
WM 1984, 1337
ZfBR 1986, 124
ZfBR 1989, 253, 254
ZfBR 1991, 63, 64, 66, 107
ZfBR 1992, 272
ZfBR 1993, 284

Kosten der Rechtsverfolgung bei formularmäßiger Freizeichnung des Bauträgers von Gewährleistungsansprüchen

BGH, Urteil vom 12.07.1984 - Aktenzeichen VII ZR 268/83

DRsp Nr. 1992/4811

Kosten der Rechtsverfolgung bei formularmäßiger Freizeichnung des Bauträgers von Gewährleistungsansprüchen

»Hat ein Bauträger sich unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche formularmäßig freigezeichnet und sind dem Erwerber bei dem Versuch, diese Ansprüche gegenüber dem Unternehmer oder sonst am Bau beteiligten durchzusetzen, Kosten entstanden, die er von dem in erster Linie zur Gewährleistung Verpflichteten später nicht ersetzt bekommt, so sind diese Aufwendungen von dem Bauträger nach den Vorschriften über den Auftrag zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 634, 635, 670 ;

Tatbestand:

Durch Vertrag vom 17. Dezember 1969 erwarben der Kläger und seine Ehefrau von der Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eine Eigentumswohnung. Hinsichtlich der Gewährleistung war in § 4 des Vertrages formularmäßig folgendes bestimmt:

"Bauliche Mängel, die vor oder bei Übergabe des Sondereigentums mit Recht gerügt werden, muß die Verkäuferin in angemessener Frist beseitigen. Für andere Mängel haftet sie nicht.