Kosten der Streithelfer bei Vergleich zwischen den Hauptparteien
OLG Celle, Beschluß vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 9 U 316/98
DRsp Nr. 2000/5356
Kosten der Streithelfer bei Vergleich zwischen den Hauptparteien
»Vereinbaren die Parteien im Prozeßvergleich ohne Beteiligung ihrer Streithelfer Aufhebung der Kosten, haben sie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der jeweiligen Gegenpartei zu tragen (a.A.: OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668).«