OLG Köln - Urteil vom 12.02.1998
12 U 103/97
Normen:
HOAI § 69 §§ 68 ff. § 10 Abs. 5 Nr. 3 § 10 Abs. 3, Abs. 3 a § 69 Abs. 5 § 73 § 10 Abs. 3 Nr. 2 § 69 Abs. 4 § 5 Abs. 4 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 332
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 343/95

Kosten der Technischen Ausrüstung bei Ingenieurleistungen - Honorarvereinbarung - Leistungsnachweis

OLG Köln, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 12 U 103/97

DRsp Nr. 2000/9265

Kosten der Technischen Ausrüstung bei Ingenieurleistungen - Honorarvereinbarung - Leistungsnachweis

1. Zu den anrechenbaren Kosten bei der Technischen Ausrüstung (Abgrenzung zu Kosten einer öffentlichen Erschließung eines Baugrundstücks).2. Eine Vergütungspflicht besteht auch hinsichtlich besonderer Leistungen für die Vertragserfüllung nur dann, wenn insofern eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde.3. Die Beanspruchung des Honorars aus der Genehmigungsplanung von haustechnischen Anlagen erfordert einen Nachweis von Leistungen in einem Genehmigungsverfahren.

Normenkette:

HOAI § 69 §§ 68 ff. § 10 Abs. 5 Nr. 3 § 10 Abs. 3, Abs. 3 a § 69 Abs. 5 § 73 § 10 Abs. 3 Nr. 2 § 69 Abs. 4 § 5 Abs. 4 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Der Kläger erbrachte für den Neubau eines Altenpflegeheimes der Beklagten Ingenieurleistungen betreffend die Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung. Nach Beginn seiner Tätigkeit übersandte er der Beklagten einen Ingenieurvertrag, den er unter dem Datum des 14. Juni 1993 unterschrieben hatte. Die Vorstandsvorsitzende der Beklagten unterschrieb den Vertrag unter dem Datum des 9. September 1993 nach Vornahme von textlichen Änderungen und Streichungen (GA Bl. 61 ff.), denen der Kläger mit Schreiben vom 22. September 1993 widersprach.