OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2000
Verg 2/99
Normen:
VwGO § 155 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 104

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde im Nachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2000 - Aktenzeichen Verg 2/99

DRsp Nr. 2004/8861

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde im Nachprüfungsverfahren

»1. Die Vorschrift des § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der im Verwaltungsgerichtsprozess ein Rechtsmittel zurücknimmt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen hat, ist im Beschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. GWB analog anzuwenden. 2. Hat der Antragsteller, der mit seinem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer unterlegen ist, seine hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgenommen, erfasst der (analog anzuwendende) § 155 Abs. 2 VwGO nicht auch die Kosten eines Beigeladenen. Die Erstattung der Kosten des Beigeladenen hängt vielmehr von einer Billigkeitsprüfung im Einzelfall gemäß § 162 Abs. 3 VwGO in analoger Anwendung ab. Im Allgemeinen entspricht es zumindest dann der Billigkeit, dem erfolglosen Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag und mit der anschließenden Beschwerde ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu dem Beigeladenen gestellt hat, unter folgender weiteren Voraussetzung: Der Beigeladene muss sich bis zur Beschwerderücknahme aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, indem er Anträge nebst Begründungen hierfür gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.