I.
Der Senat hat im Endurteil vom 1. Juli 1992 die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben. Mit Beschluß vom 22. Oktober 1992 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg die danach der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 280,70 DM festgesetzt. Dabei hat er die der Klägerin durch das Beweissicherungsverfahren ... des Amtsgerichts ... entstandenen Kosten nicht berücksichtigt, weil diese Kosten zu den außergerichtlichen Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits gehörten und deshalb bei der Kostenaufhebung nicht zu erstatten seien.
Hiergegen richtet sich die sofortige Erinnerung der Klägerin, mit der sie beantragt, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens, soweit sie auf seiten der Klägerin entstanden seien, antragsgemäß abzugleichen.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
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