OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.08.1993
4 W 3895/92
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 103
OLGZ 1994, 351

Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Hauptsacheprozeß; Grundsatz

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 4 W 3895/92

DRsp Nr. 1996/17698

Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Hauptsacheprozeß; Grundsatz

Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind dann als Kosten der Hauptsache zu behandeln, wenn die Entscheidung im Hauptsacheprozeß weitgehend auf das Gutachten im Beweisverfahren gestützt wird. Eines besonderen Ausspruchs im Hauptsacheverfahren über die Kosten des Beweisverfahrens bedarf es nicht.

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

I.

Der Senat hat im Endurteil vom 1. Juli 1992 die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben. Mit Beschluß vom 22. Oktober 1992 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg die danach der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 280,70 DM festgesetzt. Dabei hat er die der Klägerin durch das Beweissicherungsverfahren ... des Amtsgerichts ... entstandenen Kosten nicht berücksichtigt, weil diese Kosten zu den außergerichtlichen Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits gehörten und deshalb bei der Kostenaufhebung nicht zu erstatten seien.

Hiergegen richtet sich die sofortige Erinnerung der Klägerin, mit der sie beantragt, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens, soweit sie auf seiten der Klägerin entstanden seien, antragsgemäß abzugleichen.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II.