OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.10.1993
10 W 135/93
Normen:
ZPO §§ 485 ff § 494a ;
Fundstellen:
BauR 1994, 277
DRsp IV(415)222Nr. 8d
MDR 1994, 201
OLGReport-Düsseldorf 1994, 92
OLGZ 1994, 464

Kosten des Beweissicherungsverfahrens: Keine Kostenentscheidung bei Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Antragsgegner

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 10 W 135/93

DRsp Nr. 1995/1465

Kosten des Beweissicherungsverfahrens: Keine Kostenentscheidung bei Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Antragsgegner

»Im selbständigen Beweisverfahren ergeht trotz unterlassener Hauptsacheklage innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist zugunsten des Antragsgegner keine Kostenentscheidung, wenn er zuvor den Hauptsacheanspruch erfüllt hat und damit die beabsichtigte Klage gegenstandslos geworden ist; gleiches gilt, wenn der Antragsgegner vorbehaltslos bereit ist, den Hauptsacheanspruch zu erfüllen, der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff § 494a ;

Gründe: