OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.10.1999
14 U 160/98
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1, §§ 286, 249 ; ZPO § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 775
BauR 2000,775
MDR 2000, 199
NJW-RR 2000, 1167

Kosten des Beweisverfahrens)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 14 U 160/98

DRsp Nr. 2000/5421

Kosten des Beweisverfahrens)

»1. War der Unternehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug, so hat der Besteller bei Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des Aufwandes für die Mangelbeseitigung einen materiellen Kostenerstattungsanspruch, der grundsätzlich die gesamten Kosten des Beweisverfahrens umfaßt. 2. Die gilt auch, wenn die im Beweisverfahren ermittelten voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten niedriger liegen als der der Angabe des Antragstellers gemäß festgesetzte Gegenstandswert des Beweisverfahrens. In einem solchen Fall bemißt sich der diesbezügliche Ersatzanspruch nicht etwa lediglich nach dem Verhältnis zwischen festgesetztem Gegenstandswert des Beweisverfahrens und den in diesem Verfahren ermittelten voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 1, §§ 286, 249 ; ZPO § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;