BGH - Beschluß vom 03.04.2003
V ZB 44/02
Normen:
ZPO § 101 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 293
BGHReport 2003, 769
JR 2004, 62
JuS 2003, 1132
NJW 2003, 1948
VersR 2004, 531
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

BGH, Beschluß vom 03.04.2003 - Aktenzeichen V ZB 44/02

DRsp Nr. 2003/7221

Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

»Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/55).«

Normenkette:

ZPO § 101 ;

Gründe:

I. Die Kläger nahmen die Beklagte vor dem Landgericht Regensburg auf Schadensersatz wegen Mängeln des von ihnen erworbenen Anwesens M.weg ... in S. in Anspruch. Die Beklagte verkündete den Nebenintervenienten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitraten. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legten die Beklagte und die Nebenintervenienten Berufung ein. Die Parteien schlossen am 23. April 2002 vor dem Berufungsgericht im Beisein der Nebenintervenienten einen Vergleich. In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche an die Kläger 50.000 EURO zu zahlen. Die Kostenregelung des Vergleichs lautet:

"II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

Das Oberlandesgericht hat den Klägern auf Antrag der Nebenintervenienten die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.