Kosten des Nebenintervenienten bei einem Prozessvergleich zwischen den Parteien

Rechtliche Einordnung und gesetzliche Regelung

Gesonderte Kostenentscheidung notwendig

Der Nebenintervenient (Streithelfer) ist nicht Partei des Rechtsstreits, sondern unterstützt lediglich die eine oder die andere Partei. Dementsprechend sind die Vorschriften der §§ 91 - 100 ZPO auf ihn nicht direkt anwendbar, sondern werden erst über die Regelung des § 101 ZPO in Bezug genommen. Über die Pflicht zur Erstattung der Kosten einer Streithilfe muss danach gesondert entschieden werden. Daraus wird weitgehend gefolgert, außergerichtliche Kosten des Streithelfers seien keine Kosten des Rechtsstreits. Diese rechtliche Einordnung führt jedoch zu Missverständnissen. Denn auch die Kosten des Nebenintervenienten entstehen im Rechtsstreit, weil er sich zugunsten einer Partei daran beteiligt. Nach der vorsichtigeren Formulierung des BGH gehören die Interventionskosten "nicht eigentlich" zu den Kosten des Rechtsstreits (BGH, MDR 1967, 392). Dem ist die Aussage zu entnehmen, dass Nebeninterventionskosten also zwar keine Parteikosten sind, wohl aber Kosten, die durch einen konkreten Rechtsstreit ausgelöst, darauf bezogen und zu erstatten sind (Schneider, MDR 1983, 801). Entscheidend ist damit jedoch, dass der Streithelfer nach § 101 Abs. 1 ZPO einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erlangen kann. Hierbei muss zwischen dem Innenverhältnis zur unterstützten Partei und dem Außenverhältnis zu deren Gegner differenziert werden.