Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des Hauptprozesses
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 10 W 113/93
DRsp Nr. 1995/9134
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des Hauptprozesses
»Nach der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO sind die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des Hauptprozesses zu behandeln (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung OLG Düsseldorf, VersR 1985, 645).«
Nach der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO sind die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des Hauptprozesses zu behandeln (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung: JurBüro 1985, 132 = VersR 1985, 645).