Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und begegnet auch im übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Erstattung weiterer Kosten, die im selbständigen Beweisverfahren - LG Köln 22 OH 6/98 - entstanden sind, scheidet vorliegend aus, denn diese Kosten sind nach der im Verhältnis zum Beklagten zu 3) ergangenen Kostengrundentscheidung überhaupt nicht erstattungsfähig.
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