OLG Köln - Beschluß vom 23.10.2002
17 W 263/02
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3, 4 § 494 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 290
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 253/01

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme im Hauptsacheverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 17 W 263/02

DRsp Nr. 2004/7752

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme im Hauptsacheverfahren

»Hauptsacheverfahren und selbständiges Beweisverfahren sind kostenmäßig getrennt zu behandeln, soweit die Klagerücknahme erfolgt: Der Kläger ist nicht gehindert, im Rahmen einer erneuten Klageerhebung das Beweisergebnis wiederum einzuführen; der Beschluß nach § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO erfaßt nicht die Gebühren und Auslagen im selbständigen Beweisverfahren. Die Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 494a ZPO bleibt dem Beklagten/Antragsgegner dagegen unbenommen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3, 4 § 494 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und begegnet auch im übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Erstattung weiterer Kosten, die im selbständigen Beweisverfahren - LG Köln 22 OH 6/98 - entstanden sind, scheidet vorliegend aus, denn diese Kosten sind nach der im Verhältnis zum Beklagten zu 3) ergangenen Kostengrundentscheidung überhaupt nicht erstattungsfähig.