OLG Dresden - Beschluss vom 08.04.2005
11 W 276/05
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1671
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 OH 5289/01

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Anerkenntnis

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 11 W 276/05

DRsp Nr. 2006/9168

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Anerkenntnis

»Erkennt der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens seine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung sowie zur Kostentragung an, so sind ihm die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluss aufzuerlegen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 § 485 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer sind die Wohnungseigentümer der WEG in Dresden. Sie hatten unter dem 22.11.2001 beim Landgericht Dresden ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die K. GmbH Bauunternehmung in Frankenthal beantragt. Das Ziel war, 85 Mängel am Gemeinschaftseigentum feststellen und die Kosten der Mangelbeseitigung ermitteln zu lassen. Unter dem gleichen Datum ging das Anerkenntnis der Antragsgegnerin, die Beseitigung der gerügten Mängel zu schulden, bei den Antragstellern ein.

Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, die Kosten des Beweisverfahrens zu übernehmen und die gerügten Mängel entweder durch Nachbesserung oder Minderung abzuarbeiten.

Daraufhin beantragten beide Parteien mit Erfolg, das Verfahren ruhen zu lassen.

Inzwischen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet. Die Antragsteller haben deswegen das Verfahren wieder aufgenommen, um eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren zu erreichen.