BGH - Beschluß vom 22.07.2004
VII ZB 9/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1521
BauR 2004, 1809
JurBüro 2004, 664
MDR 2005, 87
NJW-RR 2004, 1651
NZBau 2004, 674
Rpfleger 2004, 734
ZfBR 2005, 53
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klageerhebung gegen einen von mehreren Antragsgegnern

BGH, Beschluß vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII ZB 9/03

DRsp Nr. 2004/13916

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klageerhebung gegen einen von mehreren Antragsgegnern

»1. Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 und VII ZB 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt).2. Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger wollte den Belag des Balkons seiner Wohnung neu beschichten lassen. Das von ihm und vom Beklagten unterzeichnete Auftragsformular enthielt einen Adressenaufkleber des Beklagten, während links daneben der Name "H., 63256" vermerkt war. Die Arbeiten führte eine Firma H. aus, deren Rechnung der Kläger zahlte.