LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2023
L 3 BA 6/22
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 46 BA 36/21

Kosten des sozialgerichtlichen KlageverfahrensKeine doppelte Erhebung der Gerichtskosten nach versehentlich doppelter Eintragung bei einem einheitlichen Klagegegenstand

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 6/22

DRsp Nr. 2023/11062

Kosten des sozialgerichtlichen Klageverfahrens Keine doppelte Erhebung der Gerichtskosten nach versehentlich doppelter Eintragung bei einem einheitlichen Klagegegenstand

1. Bei einem einheitlichen Klagegegenstand bleibt bei einer versehentlichen doppelten Eintragung (zunächst für die Klage, dann für die Klagebegründung) kein Raum für zwei gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache. Von der doppelten Erhebung der Gerichtskosten kann in dieser Konstellation auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2022 im Verfahren S 46 BA 36/21 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar 2022 im Verfahren S 46 BA 37/21 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens S 46 BA 37/21 und des hierzu geführten Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren S 46 BA 36/21 wird für beide Instanzen auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten für das Verfahren S 46 BA 36/21 selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand