OLG Naumburg - Beschluss vom 17.09.2002
1 Verg 8/02
Normen:
VWKostG LSA;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 130
ZfBR 2003, 97
Vorinstanzen:
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle - VKBl 11/02, VK Hal 14/02 -,

Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 1 Verg 8/02

DRsp Nr. 2004/9068

Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens

1. Im Vergabenachprüfungsverfahren sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt subsidiär anwendbar. 2. Ein Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist kostenrechtlich wie ein Widerspruchsverfahren zu behandeln.

Normenkette:

VWKostG LSA;

Gründe:

I. Im o.g. Vergabeverfahren beantragten die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens; die ursprünglich separat geführten Verfahren VK Hal 11/02 und VK Hal 14/02 wurden sodann unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden.

Die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle entschied mit Beschluss vom 30. Mai 2002 in der Hauptsache; im gleichen Beschlusse bestimmte sie, dass die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens VK Hal 11/02 je zur Hälfte zu tragen hätten und dass die Antragstellerin zu 2) und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens VK Hal 14/02 ebenfalls je zur Hälfte zu tragen hätten. Diese Entscheidungen sind in Bestandskraft erwachsen.

Mit dem vorgenannten Beschluss vom 30. Mai 2002 setzte die Vergabekammer zudem die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Gesamtkosten beider Verfahren auf 3.570,61 EUR fest.