BGH - Beschluß vom 18.12.2003
VII ZB 55/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 872
Vorinstanzen:
KG,

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen VII ZB 55/02

DRsp Nr. 2004/3386

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch auf den Fall einer Erklärung der Rücknahme vor der Klagezustellung, die deshalb nachfolgend unterbleibt, anwendbar.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat für die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, Bauleistungen erbracht. Zur Ablösung des Gewährleistungseinbehaltes übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1 drei Bürgschaftsurkunden. Die Beklagte zu 1 beanstandete, daß die Bürgschaften unter mehreren unzulässigen Bedingungen ständen und wies den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts zurück. Die Bürgschaftsurkunden behielt sie zunächst trotz Fristsetzung seitens der Klägerin zurück.