OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.10.2003
4 W 94/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO §§ 485 ff. ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 821
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 6 OH 17/03 - 13.08.2003,

Kostenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 4 W 94/03

DRsp Nr. 2003/15064

Kostenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens

»Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so ist über dessen Kosten unabhängig von der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens eine gesonderte Kostengrundentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO §§ 485 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.