BGH - Beschluß vom 23.08.2007
VII ZB 79/06
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 35
BauR 2007, 1933
MDR 2007, 1445
NJW-RR 2008, 330
NZBau 2007, 780
ZfBR 2007, 787
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 57/06
LG Itzehoe, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 28/02

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Einleitung eines Klageverfahrens durch einen von mehreren Antragstellern

BGH, Beschluß vom 23.08.2007 - Aktenzeichen VII ZB 79/06

DRsp Nr. 2007/16878

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Einleitung eines Klageverfahrens durch einen von mehreren Antragstellern

»Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin errichtete für die Antragsteller in deren Auftrag ein Wohnhaus. Die Antragsteller haben wegen Mängeln gegen die Antragsgegnerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht durchgeführt. Der Sachverständige hat Mängel festgestellt, für deren Beseitigung er Kosten in Höhe von etwa 200.000 Ç ermittelt hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Subunternehmerin den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten.