OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2005
I-23 W 10/05
Normen:
ZPO § 91a § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 453
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OH 1/01

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen I-23 W 10/05

DRsp Nr. 2006/9730

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung

»1. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien entsprechend § 91a ZPO nicht möglich. 2. Beruht die Erledigungserklärung auf einem Ereignis, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt (v.a. Beseitigung der Mängel, die festgestellt werden sollen), ist sie auch nicht als eine Antragsrücknahme mit der zwingenden Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auszulegen.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OH 1/01
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2005, 453