OLG Rostock - Beschluss vom 23.04.2018
17 Verg 1/18
Normen:
VgV § 36; GWB § 78;
Fundstellen:
NZBau 2018, 783

Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Erledigung des Vergabenachprüfungsantrags aufgrund Aufhebung der Ausschreibung

OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 17 Verg 1/18

DRsp Nr. 2018/7767

Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Erledigung des Vergabenachprüfungsantrags aufgrund Aufhebung der Ausschreibung

1. Der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2017 - 1 VK 5/17 - ist mit Ausnahme der Nichterhebung von Kosten bei der Antragsgegnerin wirkungslos.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 36; GWB § 78;

Gründe:

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht für das Verfahren vor der Vergabekammer auf § 182 Abs. 4 S. 3 GWB und für das Beschwerdeverfahren auf §§ 175 Abs. 2, 78 S. 1 u. 2 GWB.

Nachdem die Parteien den Vergabenachprüfungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben und ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 168 Abs. 2 S. 2 GWB nicht gestellt worden ist, ist über die Kosten beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; gleichzeitig ist die Wirkungslosigkeit des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses der Vergabekammer vom 20.12.2017 (deklaratorisch) festzustellen.