BayObLG - Beschluss vom 20.01.2003
Verg 29/02
Normen:
GWB § 116 Abs. 1 Satz 1 § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 265
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-32/02,

Kostenentscheidung im Vergabeverfahren - notwendige Aufwendungen des Beigeladenen

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen Verg 29/02

DRsp Nr. 2003/3959

Kostenentscheidung im Vergabeverfahren - notwendige Aufwendungen des Beigeladenen

»Im Verfahren vor der Vergabekammer entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, dem unterlegenen Gegner die notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich der Gegner ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat (siehe OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.5.2002 Verg 10/02; BayObLG Beschluss vom 22.11.2002 Verg 26/02; a.A. noch BayObLG, Beschluss vom 28.11.2000 Verg 11/00 = NZBau 2001, 344).«

Normenkette:

GWB § 116 Abs. 1 Satz 1 § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Stadt (Antragsgegnerin und Vergabestelle) plant eine Verbindung zwischen der Staatsstraße und der Bundesstraße, deren wesentlichen Teil der Neubau einer Mainbrücke bildet. Das Brückenbauwerk mit einem geschätzten Auftragswert von über 5 Mio. EUR wurde im Offenen Verfahren europaweit am 15.3.2002 ausgeschrieben. Vorgesehen ist ein Brückenüberbau als dreifeldriger Stahlverbunddurchlaufträger mit quer vorgespannter Betonfahrbahnplatte.