OLG München - Beschluss vom 16.07.2012
Verg 06/12
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 128 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK Südbayern - 29.03.2012 - AZ: Z3-3-3194-1-01-01/12

Kostenentscheidung nach dem Unterliegen einer Partei in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der anderen Seite

OLG München, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen Verg 06/12

DRsp Nr. 2013/13470

Kostenentscheidung nach dem Unterliegen einer Partei in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der anderen Seite

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 3 und 5 des Beschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 29.03.2012, Az. Z3- 3-3194-1-01 - 01/12, wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 GWB und der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 8.5.2012 auf 107.012,89 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf 7.398,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 128 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines Offenen Verfahrens im Rahmen des Neubaus eines Operationszentrums am Universitätsklinikum M. G. baugebundene Medizintechnik aus.

Die Vergabeunterlagen wurden ausschließlich in elektronischer Form auf der Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de zum Download bereitgestellt.