BGH - Beschluß vom 14.10.2004
VII ZB 23/03
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3 S. 2 § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2602
BGHReport 2005, 265
BauR 2005, 133
MDR 2005, 227
NZBau 2005, 42
ZfBR 2005, 174
Vorinstanzen:
KG, vom 07.07.2003
LG Berlin, vom 08.11.2002

Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluß vom 14.10.2004 - Aktenzeichen VII ZB 23/03

DRsp Nr. 2004/18002

Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahrens

»a) Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig. In ihr liegt regelmäßig eine Antragsrücknahme.b) Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten des Streithelfers des Antragsgegners (§ 101 Abs. 1 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3 S. 2 § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die P. GmbH beantragt. Diese hat u.a. der beschwerdeführenden Streithelferin den Streit verkündet, die dem Beweisverfahren beigetreten ist. Mit Beschluß des Landgerichts vom 17. Mai 2002 ist die beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden. Bevor der Sachverständige die Begutachtung vornahm, teilte die Antragstellerin mit, ihr Antrag habe sich erledigt, sie habe privat beauftragte Gutachten erstellen lassen.