LG Göttingen - Beschluß vom 13.07.1999
9 T 83/99
Normen:
BGB § 648 ; ZPO §§ 91a, 93;
Fundstellen:
BauR 2000, 922

Kostenentscheidung nach Erledigung des Antrags auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

LG Göttingen, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 9 T 83/99

DRsp Nr. 2000/5568

Kostenentscheidung nach Erledigung des Antrags auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Der Besteller ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, nachdem sich das Verfahren auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch Zahlung des geschuldeten Werklohns erledigt hat. Nach Eintritt der Erledigung kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß der Werklohn gestundet gewesen sei. Entsprechender Vortrag bleibt unberücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 648 ; ZPO §§ 91a, 93;
Fundstellen
BauR 2000, 922