Kostenentscheidung nach Erledigung des Antrags auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
LG Göttingen, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 9 T 83/99
DRsp Nr. 2000/5568
Kostenentscheidung nach Erledigung des Antrags auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
Der Besteller ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, nachdem sich das Verfahren auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch Zahlung des geschuldeten Werklohns erledigt hat. Nach Eintritt der Erledigung kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß der Werklohn gestundet gewesen sei. Entsprechender Vortrag bleibt unberücksichtigt.