OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2005
4 U 19/05
Normen:
TFG a.F. § 10; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betr. die Bewerbung einer Blutspendeaktion mit einer Geldzahlung durch Änderung von § 10 TFG

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 4 U 19/05

DRsp Nr. 2022/17689

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betr. die Bewerbung einer Blutspendeaktion mit einer Geldzahlung durch Änderung von § 10 TFG

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Normenkette:

TFG a.F. § 10; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien muss die Antragsgegnerin die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen. Das entspricht billigem Ermessen, weil die Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis nach aller Voraussicht unterlegen wäre (§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Ohne die zwischenzeitlicherfolgte Gesetzesänderung und damit unter Berücksichtigung der alten Rechtslage hätte der Antragstellerin insbesondere ein Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, weil die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Spendenaufruf gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10TFG a.F. verstoßen und damit eine Wiederholungsgefahr begründet hat.