Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien muss die Antragsgegnerin die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen. Das entspricht billigem Ermessen, weil die Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis nach aller Voraussicht unterlegen wäre (§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Ohne die zwischenzeitlicherfolgte Gesetzesänderung und damit unter Berücksichtigung der alten Rechtslage hätte der Antragstellerin insbesondere ein Verfügungsanspruch nach §
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