LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 11.08.2018
5 SaGa 3/20
Normen:
TV-L § 3 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 926 Abs. 1; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 31/19

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Pflicht einer Arbeitnehmerin zur Teilnahme an einer amtsärztlichen UntersuchungVoraussetzungen der Verpflichtung eines Arbeitnehmers zu einer amtsärztlichen Untersuchung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.08.2018 - Aktenzeichen 5 SaGa 3/20

DRsp Nr. 2020/13023

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Pflicht einer Arbeitnehmerin zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung Voraussetzungen der Verpflichtung eines Arbeitnehmers zu einer amtsärztlichen Untersuchung

1. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2. Eine amtsärztliche Untersuchung kann nicht nur aus Gründen der Fürsorge für den betroffenen Arbeitnehmer geboten sein, sondern auch dem Schutz anderer Beschäftigter oder sonstiger Dritter dienen, beispielsweise bei Ansteckungskrankheiten. 3. Die amtsärztliche Untersuchung dient allerdings nicht dazu, die Berechtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu überprüfen oder eine Prognose über künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten einzuholen. Ebenso wenig hat die amtsärztliche Untersuchung den Zweck, eine Grundlage für eine evtl. beabsichtigte personenbedingte Kündigung zu schaffen.

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 3 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 926 Abs. 1;