OLG München - Beschluss vom 17.07.2018
4b Ws 8/18
Normen:
StPO § 354 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 465; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 127 Js 205623/14

Kostenentscheidung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 4b Ws 8/18

DRsp Nr. 2018/9641

Kostenentscheidung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

(im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1.12.1988, 4 StR 569/88) Waren das Revisionsverfahren und nach Zurückverweisung eine zweite Hauptverhandlung nur deshalb erforderlich, weil die Strafkammer in der ersten Hauptverhandlung die vom Verteidiger des Angeklagten zutreffend erhobene Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht beachtet hat, so ist es sachgerecht, von der Erhebung der durch die erste Hauptverhandlung und das Revisionsverfahren entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Urteils des Landgerichts München I vom 23. Februar 2018 wie folgt um Satz 2 ergänzt:

Die von dem Angeklagten zu tragenden Kosten der ersten Hauptverhandlung und des Revisionsverfahrens werden jedoch nicht erhoben.

II.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 465; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.