Kostenentscheidung und Kostenerstattung im Vergabeverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen Verg 1/00
DRsp Nr. 2001/3330
Kostenentscheidung und Kostenerstattung im Vergabeverfahren
1. Die Kostengrundentscheidung und auch die Entscheidung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig zu erklären, sind mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar.2. Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, kann nur im jeweiligen individuellen, konkreten Verfahren vor der Vergabekammer beurteilt werden.3. Eine restriktive Handhabung wie in der gerichtlichen Praxis bei der Anwendung des § 80 Abs. 2VwVfG ist nicht angezeigt, da das Verfahren vor der Vergabekammer anders als das Vorverfahren im Verwaltungsverfahren als kontradiktorisches, gerichtsähnliches Verfahren ausgestaltet ist. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2VwVfG muß nicht nur bei erstmaligem Auftreten schwieriger oder gar besonders schwieriger Rechtsprobleme im Nachprüfungsverfahren angezeigt sein.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.