OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.07.2000
Verg 1/00
Normen:
GWB § 116 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 4 S.2 u.3 ; VwKostG §22 ; VwVfG § 80 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1626
OLGReport-Düsseldorf 2001, 305

Kostenentscheidung und Kostenerstattung im Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen Verg 1/00

DRsp Nr. 2001/3330

Kostenentscheidung und Kostenerstattung im Vergabeverfahren

1. Die Kostengrundentscheidung und auch die Entscheidung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig zu erklären, sind mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar.2. Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, kann nur im jeweiligen individuellen, konkreten Verfahren vor der Vergabekammer beurteilt werden.3. Eine restriktive Handhabung wie in der gerichtlichen Praxis bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 VwVfG ist nicht angezeigt, da das Verfahren vor der Vergabekammer anders als das Vorverfahren im Verwaltungsverfahren als kontradiktorisches, gerichtsähnliches Verfahren ausgestaltet ist. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 VwVfG muß nicht nur bei erstmaligem Auftreten schwieriger oder gar besonders schwieriger Rechtsprobleme im Nachprüfungsverfahren angezeigt sein.