BayObLG - Beschluss vom 15.04.2003
Verg 4/03
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 ; BayVwVfG Art. 80 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-07-02/03,

Kostenerstattung: Anwaltskosten nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen Verg 4/03

DRsp Nr. 2003/7848

Kostenerstattung: Anwaltskosten nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Vergabeverfahren

»Zum Anspruch der Antragsgegnerin auf Erstattung von Anwaltskosten nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 ; BayVwVfG Art. 80 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, hat durch ihren Maßnahmeträger ein offenes Verfahren nach VOB/A durchgeführt, zu dem die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 13.2.2003 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt hat. Mit Schriftsatz vom 19.2.2003 nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück. Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom 20.2.2003 das Nachprüfungsverfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auf. Mit Schriftsatz vom 25.2.2003 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, den Beschluss dahin zu ergänzen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erklärt wird und die Antragstellerin der Antragsgegnerin die insoweit entstandenen Kosten zu erstatten hat. Diesem Antrag gab die Vergabekammer mit Beschluss vom 12.3.2003 statt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 116, 117 GWB), hat aber in der Sache keinen Erfolg.