OLG München - Beschluss vom 07.10.2005
Verg 7/05
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 834
ZfbR 2006, 91

Kostenerstattung für Stellungnahmen des den öffentlichen Auftraggeber beratenden Ingenieurbüros zu Bieterrügen

OLG München, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen Verg 7/05

DRsp Nr. 2005/17751

Kostenerstattung für Stellungnahmen des den öffentlichen Auftraggeber beratenden Ingenieurbüros zu Bieterrügen

»Fertigt ein beratendes Ingenieurbüro für den öffentlichen Auftraggeber Stellungnahmen zu Rügen von Bietern, welche diese im Ausschreibungsverfahren erheben, werden Aufwendungen hierfür nicht nach § 128 GWB erstattet.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 Satz 2 ;

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, die Stadt N., schrieb für den Umbau eines Fußballstadions im Offenen Verfahren nach § 3a Nr.1a VOB/A Beschallungsanlagen aus. Ein Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde von der Vergabekammer am 2.7.2004 abgelehnt und die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Ein nach Erteilung des Zuschlags von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag auf Feststellung, dass sie durch die Zuschlagserteilung in ihren Rechten verletzt sei, wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 17.11.2004 - Verg 16/04 - zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin stellte am 18.1.2005 den Antrag, die ihr von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten für die erste Instanz folgendermaßen festzusetzen:

Fahrkarte Nürnberg - Ansbach für zwei Mitarbeiter des Rechtsamtes

bzw, des Hochbauamtes der Stadt N. EUR 12,90

- Zeitversäumnis für die drei Mitarbeiter der Stadt N. wegen der

Terminswahrnehmung am 2.7.2004 (gemäß § 91 Abs. 1 ZPO,