Kostenerstattung nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags
»1. In Rheinland-Pfalz hat der Antragsteller nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags gem. § 128 Abs. 4 S. 3 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1 S. 5 AGVwGO die der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn und soweit dies dem billigen Ermessen entspricht.2. Das Recht des Landes Rheinland-Pfalz regelt lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Vergabestelle und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3VwGO) zu Gunsten eines Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre.
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