OLG Koblenz - Beschluss vom 08.06.2006
1 Verg 4/06
Normen:
GWB § 128 ; AGVwGO § 19 Abs. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
NZBau 2007, 128
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK 7/06,

Kostenerstattung nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 1 Verg 4/06 - Aktenzeichen 1 Verg 5/06

DRsp Nr. 2007/16674

Kostenerstattung nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

»1. In Rheinland-Pfalz hat der Antragsteller nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags gem. § 128 Abs. 4 S. 3 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1 S. 5 AGVwGO die der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn und soweit dies dem billigen Ermessen entspricht. 2. Das Recht des Landes Rheinland-Pfalz regelt lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Vergabestelle und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3 VwGO) zu Gunsten eines Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre.