BGH - Beschluß vom 25.10.2005
X ZB 22/05
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 335
MDR 2006, 838
NZBau 2006, 196
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - VII-Verg 103/04 - 27.7.2005,

Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen X ZB 22/05

DRsp Nr. 2005/21629

Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

»Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin beteiligte sich als Bieterin an einer Ausschreibung des Antragsgegners. Da dieser beabsichtigte, den Auftrag an einen anderen Bieter zu erteilen, hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt. Nachdem sie diesen wieder zurückgenommen hatte, hat die Vergabekammer das Nachprüfungsverfahren eingestellt, dessen Kosten (Gebühren und Auslagen) der Antragstellerin auferlegt und ferner dahin erkannt, dass die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Auslagen jeweils selbst zu tragen haben.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde und dem Antrag, unter Abänderung des Gebührenbeschlusses der Vergabekammer zu beschließen, dass die Antragstellerin seine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten habe.

Die Antragstellerin tritt diesem Begehren entgegen.

Das angerufene Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Divergenzvorlage ist zulässig.