BGH - Beschluß vom 25.10.2005
X ZB 26/05
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
ZfBR 2006, 187
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - VII-Verg 20/05 - 27.7.2005,

Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen X ZB 26/05

DRsp Nr. 2005/21631

Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

»Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin beteiligte sich als Bieterin an einer Ausschreibung der Antragsgegnerin. Da diese beabsichtigte, den Auftrag an einen anderen Bieter zu erteilen, hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt. Die Vergabekammer hat die Beigeladene am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag wieder zurückgenommen hatte, hat die Vergabekammer das Nachprüfungsverfahren eingestellt, dessen Kosten (Gebühren und Auslagen) der Antragstellerin auferlegt und ferner dahin erkannt, dass die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Auslagen jeweils selbst zu tragen haben.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit der sofortigen Beschwerde und dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses der Vergabekammer zu beschließen, dass die Antragstellerin ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten habe.

Die Antragstellerin tritt diesem Begehren entgegen.

Das angerufene Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.