BGH - Beschluß vom 10.03.2005
VII ZB 32/04
Normen:
ZPO § 98 § 101 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 507
BGHReport 2005, 1016
BauR 2005, 1057
FamRZ 2005, 1080
MDR 2005, 957
NJW-RR 2005, 1159
ZfBR 2005, 465
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 28.09.2004
LG Potsdam,

Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VII ZB 32/04

DRsp Nr. 2005/6380

Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

»Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung, steht dem Streithelfer einer Partei selbst dann kein prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, wenn diese Vereinbarung bezweckte, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen. Etwa bestehende materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche bleiben davon unberührt.«

Normenkette:

ZPO § 98 § 101 ;

Gründe:

I. Die Streithelfer zu 1 bis 4 der Beklagten wenden sich gegen einen Beschluß, wonach sie die Kosten, die ihnen als Streithelfer entstanden sind, selbst zu tragen haben.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn, hilfsweise Schadensersatz für Garten- und Landschaftsarbeiten in Anspruch genommen. Die Streithelfer sind auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.