Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 8 K 473/03.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Entrichtung eines bauplanungsrechtlichen Kostenerstattungsbetrages.
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