LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.02.2018
L 10 SF 577/18 E
Normen:
GKG § 3; GKG § 21; GKG Anlage 1 Nr. 7504;

Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Gericht der jeweiligen HauptsacheZulässigkeit der Ermäßigung oder Nichterhebung im teilweise erfolgreichen BeschwerdeverfahrenNichtvorliegen eines offensichtlichen und schweren Fehlers bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen L 10 SF 577/18 E

DRsp Nr. 2018/9586

Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Gericht der jeweiligen Hauptsache Zulässigkeit der Ermäßigung oder Nichterhebung im teilweise erfolgreichen Beschwerdeverfahren Nichtvorliegen eines offensichtlichen und schweren Fehlers bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit

1. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache bestimmt im Rahmen der Kostengrundentscheidung für die spätere Kostenfestsetzung verbindlich, ob es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt.2. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache ist bei teilweise erfolgreichen Beschwerdeverfahren (ohne vorläufigen Rechtsschutz und Nichtzulassungsbeschwerden, vgl. GKG KV Nr. 7504) auch zur Entscheidung berufen, ob die Gerichtsgebühr zu ermäßigen ist oder nicht erhoben wird.