OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2012
18 W 155/12
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91; ZPO § 485;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 155/12
LG Limburg, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 502/05

Kostenfestsetzungsverfahren - Anrechnung der Verfahrensgebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens auf Verfahrensgebühr des Rechtszugs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 18 W 155/12

DRsp Nr. 2013/20325

Kostenfestsetzungsverfahren - Anrechnung der Verfahrensgebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens auf Verfahrensgebühr des Rechtszugs

1. Die Verfahrensgebühren in dem selbstständigen Beweisverfahren sind von der im Hauptsacheverfahren angefallenen Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen, weil Vorbem. 3 Abs. 5 RVG -VV vorsieht, dass die Verfahrensgebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs anzurechnen ist, wenn der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird. 2. Es kommt nicht darauf an, ob das selbstständige Beweisverfahren vor oder während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens durchgeführt wird. Dies folgt aus der Formulierung von Vorbem. 3 Abs. 5 RVG -VV, derzufolge die Anrechnung unabhängig davon vorzunehmen ist, ob der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits "ist oder wird".

In der Beschwerdesache ... wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13.06.2012 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.07.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: