LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2018
L 15 U 523/18 B
Normen:
SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2; SGB VII § 35; SGB IX § 33; SGB IX § 34 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 153/15

Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Leistungen an Arbeitgeber gemäß § 34 SGB IX

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 15 U 523/18 B

DRsp Nr. 2019/3711

Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Leistungen an Arbeitgeber gemäß § 34 SGB IX

Leistungen an Arbeitgeber gemäß § 34 SGB IX führen zur Anwendbarkeit des § 183 SGG auch bezogen auf den Arbeitgeber.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.05.2018 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2; SGB VII § 35; SGB IX § 33; SGB IX § 34 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der 1967 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens betreibt zusammen mit einem Kollegen in N einen Zimmereibetrieb in der Rechtsform einer OHG. Die Zimmerei T OHG befasst sich mit den klassischen Aufgaben eines Zimmereibetriebes, wobei sowohl der Kläger wie auch sein Mitgesellschafter handwerklich auf den Baustellen tätig sind und dort mit weiteren Mitarbeitern eigene Projekte verantworten. Daneben verrichtet der Kläger auch anteilig die anfallenden Verwaltungsarbeiten. Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig als Unternehmer versichert (§ 6 SGB VII).