LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2018
10 Ta 1540/17
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 732;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 3391/17

Kostenlast bei Zwangsvollstreckung aus widerrufenem Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 10 Ta 1540/17

DRsp Nr. 2018/10742

Kostenlast bei Zwangsvollstreckung aus widerrufenem Vergleich

Wer aus einem widerrufenen Vergleich vollstreckt, hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, wenn er den Gegner nicht von der Rückgabe des (falschen) Titels an das Gericht unterrichtet. Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Schuldners zum Zeitpunkt der Erinnerung nach § 732 ZPO.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2017 - 54 Ca 3391/17 - abgeändert und der Klägerin das Tragen der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 732;

Gründe:

I.

Im erstinstanzlichen Verfahren schlossen die Parteien zweimal einen Vergleich, einmal widerruflich am 3. April 2017 einmal unwiderruflich am 17. Juli 2017. Auf den Antrag des Klägerinvertreters vom 17. Juli 2017, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 17. Juli 2017 zu erhalten, erteilte das Arbeitsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 3. April 2017, welcher aber aufgrund rechtzeitigen Widerrufs gar nicht bestandskräftig geworden war.