OLG Braunschweig - Beschluß vom 30.06.1992
3 W 35/92
Normen:
ZPO §§ 485 490 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 122

Kostenpflicht bei Zurückweisung eines Beweissicherungsantrags

OLG Braunschweig, Beschluß vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 3 W 35/92

DRsp Nr. 1998/3147

Kostenpflicht bei Zurückweisung eines Beweissicherungsantrags

Wird ein Beweissicherungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, so können die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller in dem gem. § 490 ZPO zu treffenden Beschluß auferlegt werden.

Normenkette:

ZPO §§ 485 490 ;

Gründe:

Die als Beschwerde die Entscheidung der Rechtspflegerin des ... geltende Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 4 und 5 RpflG), sachlich aber nicht begründet.