Kostenpflicht bei Zurückweisung eines Beweissicherungsantrags
OLG Braunschweig, Beschluß vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 3 W 35/92
DRsp Nr. 1998/3147
Kostenpflicht bei Zurückweisung eines Beweissicherungsantrags
Wird ein Beweissicherungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, so können die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller in dem gem. § 490ZPO zu treffenden Beschluß auferlegt werden.
Die als Beschwerde die Entscheidung der Rechtspflegerin des ... geltende Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 4 und 5 RpflG), sachlich aber nicht begründet.
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