OLG München - Beschluß vom 11.06.1996
13 W 1586/96
Normen:
ZPO § 494 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 167
DRsp IV(415)236Nr. 12b
OLGR-München 1996, 219
OLGReport-München 1996, 219
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 OH 1108/95

Kostenquotelung bei nicht durchgeführtem Hauptsacheverfahren

OLG München, Beschluß vom 11.06.1996 - Aktenzeichen 13 W 1586/96

DRsp Nr. 1997/6626

Kostenquotelung bei nicht durchgeführtem Hauptsacheverfahren

»Werden in einem selbständigen Beweisverfahren die Behauptungen des Antragstellers über das Vorliegen von Baumängeln durch das erholte Sachverständigengutachten nur zum Teil bestätigt und kommt es auch bezüglich dieses Teils nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsgegner die festgestellten Mängel freiwilig beseitigt, so können dem Antragsteller auf Antrag des Antragsgegners die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluß nach § 494a Abs.2 ZPO nur zu einer entsprechenden Quote auferlegt werden (Fortführung von OLG München, OLG-Report 1992, 94).«

Normenkette:

ZPO § 494 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben 1991 von der Antragsgegnerin zu 1) eine Eigentumswohnung käuflich erworben, die von der Antragsgegnerin zu 2) errichtet und sodann von den Antragstellern an die Antragsgegner zu 3) und 4) vermietet worden ist. Nachdem in der Wohnung umfangreiche Schimmelbildung festgestellt worden war, erwirkten die Antragsteller beim Landgericht Traunstein im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursachen der Schimmelbildung und die Höhe der Sanierungskosten.