Die Antragsteller haben 1991 von der Antragsgegnerin zu 1) eine Eigentumswohnung käuflich erworben, die von der Antragsgegnerin zu 2) errichtet und sodann von den Antragstellern an die Antragsgegner zu 3) und 4) vermietet worden ist. Nachdem in der Wohnung umfangreiche Schimmelbildung festgestellt worden war, erwirkten die Antragsteller beim Landgericht Traunstein im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursachen der Schimmelbildung und die Höhe der Sanierungskosten.
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