Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2005 erhobene Rüge nach § 321a ZPO n.F. (in der Fassung vom 09.12.2004, gültig seit dem 01.01.2005) bzw. hilfsweise Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Beschwerdeführerin hatte die ausreichende Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern. Eine Gehörsverletzung ergibt sich inbesondere auch nicht aus der Nichtbeachtung von Anlagen. Die Anlagen B 1 und B1 wurden erstmals zusammen mit der Rügeschrift bei Gericht eingereicht. Ohnehin kommt es auf den Inhalt dieser Anlagen nicht entscheidend an.
Soweit das Beschwerdegericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht folgt, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern die eigenständige gerichtliche Rechtsanwendung.
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