BGH - Beschluß vom 09.12.2003
X ZB 14/03
Normen:
GWB § 128 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 782
MDR 2004, 829
NZBau 2004, 285
WRP 2004, 503
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

BGH, Beschluß vom 09.12.2003 - Aktenzeichen X ZB 14/03

DRsp Nr. 2004/2962

Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

»Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt es für die Kostenentscheidung daher nicht an.«

Normenkette:

GWB § 128 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat sich als Bieterin in einem von der Antragsgegnerin durchgeführten Ausschreibungsverfahren beteiligt. Sie hat Nachprüfungsanträge gestellt.

Die Vergabekammer hat das Nachprüfungsverfahren eingestellt, weil die Hauptsache erledigt sei, und die Kosten dieses Nachprüfungsverfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt; nach diesem Beschluß tragen die Beteiligten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten jeweils selbst. Dieser Kostenentscheidung lag die Erwägung zugrunde, daß die Nachprüfungsanträge der Antragstellerin bis zur Erledigung teilweise begründet gewesen seien.