Kostentragung nach Fallenlassen von Gewährleistungsansprüchen)
OLG München, Beschluß vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 28 W 1961/00
DRsp Nr. 2001/5010
Kostentragung nach Fallenlassen von Gewährleistungsansprüchen)
»Wenn der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren seine Gewährleistungsansprüche fallen läßt, ohne daß sich diese durch Erfüllung oder Zusage der Erfüllung erledigt haben, sind ihm in entsprechender Anwendung von § 494a Abs.2 ZPO die dem Antragsgegner entstandenen Kosten aufzuerlegen (im Anschluß an OLG Karlsruhe vom 15.1.1996 - 4 W 2/96 -, MDR 1996, 1303 = NJW-RR 1996, 1343).«