VG Potsdam - Urteil vom 30.03.2000
5 K 1279/97
Normen:
VwGO § 155 Abs. 5, § 154 Abs. 3 ; BauGB § 34 Abs. 1, § 36 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 763

Kostentragungspflicht der Gemeinde bei schuldhafter Versagung des Einvernehmens)

VG Potsdam, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 5 K 1279/97

DRsp Nr. 2001/5098

Kostentragungspflicht der Gemeinde bei schuldhafter Versagung des Einvernehmens)

»1. Die Kostenverteilung nach § 155 VwGO, wonach die durch Verschulden eines Beteiligten entstandenen Kosten diesem auferlegt werden können, geht als lex specialis allen sonstigen Kostenregelungen - auch der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO - vor. 2. Die unberechtigte Weigerung einer beigeladenen Gemeinde, ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu einer Baugenehmigung zu erteilen, ist schuldhaft, wenn die Gemeinde die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht läßt. Ein Verschulden (z.B. Fahrlässigkeit) kann darin bestehen, daß die Gemeinde eine offensichtlich fehlerhafte Entscheidung trifft, ohne sich vorher sachkundig zu machen und Hinweise Dritter auf die Rechtslage nachhaltig ignoriert.«

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 5, § 154 Abs. 3 ; BauGB § 34 Abs. 1, § 36 ;
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 763