LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2012
2 Ta 43/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 40; GKG § 42 Abs. 4 S 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 27/11

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im BeschlussverfahrenWirtschaftliche Bedeutung der Mitbestimmung bei Streitwertfestsetzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 43/12

DRsp Nr. 2020/13319

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Beschlussverfahren Wirtschaftliche Bedeutung der Mitbestimmung bei Streitwertfestsetzung

Der dreifache Jahreswert des § 42 Abs.4 S. 2 GKG ist um ein Drittel zu kürzen, wenn es auch um weitere Fälle geht, die allerdings nur kursorisch einer Prüfung unterzogen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2011 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 19.965,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin in Höhe einer Gebühr von 20,00 €.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 40; GKG § 42 Abs. 4 S 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hatte als Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, um die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von vier Arbeitnehmern nach dem ERA-TV zu ersetzen.

Der Betriebsrat hatte die Zustimmung jeweils verweigert und bei dem Mitarbeiter M. geltend gemacht, dass er statt nach Entgeltgruppe 7 nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten sei und die drei Mitarbeiter B., G. und T. statt nach der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 10.