OLG Celle - Beschluss vom 20.10.1999
13 Verg 3/99
Normen:
GWB § 78 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 98
OLGReport-Celle 2000, 273

Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren in Vergabesachen

OLG Celle, Beschluss vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 13 Verg 3/99 - Aktenzeichen 13 Verg 4/99

DRsp Nr. 2004/7915

Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren in Vergabesachen

Für die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren in Vergabesachen ist § 78 GWB n.F. entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

GWB § 78 ;

Gründe:

Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre gegen die Entscheidung der Vergabekammer vom 28. Mai 1999 gerichtete zulässige sofortige Beschwerde vom 22. Juni 1999 zurückgenommen hat, war über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens bei der Vergabekammer zu entscheiden. Dies führt dazu, der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 78 GWB die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen - und in Abänderung des insoweit ergangenen Beschlusses der Vergabekammer - eine Kostenerstattungsberechtigung der Beigeladenen nicht auszusprechen.

I.

Der Gesetzgeber hat es unterlassen, in den besonderen Vorschriften zum Vergabenachprüfungsverfahren durch Verweisung auf anzuwendende Normen einer Regelung zu der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren vorzusehen. über die anzuwendenden Vorschriften besteht dementsprechend keine einheitliche Auffassung in der noch jungen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Vergaberechts.