Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre gegen die Entscheidung der Vergabekammer vom 28. Mai 1999 gerichtete zulässige sofortige Beschwerde vom 22. Juni 1999 zurückgenommen hat, war über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens bei der Vergabekammer zu entscheiden. Dies führt dazu, der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von §
I.
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, in den besonderen Vorschriften zum Vergabenachprüfungsverfahren durch Verweisung auf anzuwendende Normen einer Regelung zu der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren vorzusehen. über die anzuwendenden Vorschriften besteht dementsprechend keine einheitliche Auffassung in der noch jungen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Vergaberechts.
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