OLG Nürnberg - Urteil vom 27.06.2003
6 U 3219/01
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 637 Abs. 3 (n.F.) ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1222
NJW-RR 2003, 1601
NZBau 2003, 614
OLGReport-Nürnberg 2003, 377
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 14.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1019/00

Kostenvorschuss des Werkunternehmers bei nicht absehbarer Durchführbarkeit der Selbstbeseitigung eines Mangels durch Besteller?

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 6 U 3219/01

DRsp Nr. 2003/11563

Kostenvorschuss des Werkunternehmers bei nicht absehbarer Durchführbarkeit der Selbstbeseitigung eines Mangels durch Besteller?

»Ein Anspruch des Bestellers auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Mangelbeseitigung besteht nicht, wenn Mangelbeseitigungsarbeiten in überschaubarer Zeit nicht ausgeführt werden können.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 637 Abs. 3 (n.F.) ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Klageabweisung, weil die Klägerin derzeit weder einen Anspruch auf Kostenvorschuß noch einen Schadensersatzanspruch hat.

1. Auf das Schuldverhältnis ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).